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   OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20   

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https://dejure.org/2020,21996
OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20 (https://dejure.org/2020,21996)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.07.2020 - 15 WF 158/20 (https://dejure.org/2020,21996)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - 15 WF 158/20 (https://dejure.org/2020,21996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt: Nur ausnahmsweise ein Befangenheitsgrund!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20
    Ein bedürftiger Beteiligter kann ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens jedenfalls dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihm die Vornahme der zur Wahrung seiner Rechtsposition erforderlichen Verfahrenshandlungen, wie sie einem bemittelten Beteiligten in der jeweiligen Verfahrenssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (BGH, FamRZ 2016, 1768, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2010, 2567).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20
    Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre, deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492; Zöller/Vollkommer, a. a. O., m. w. N.).
  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20
    Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1220; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42, Rn. 9).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20
    Ein bedürftiger Beteiligter kann ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens jedenfalls dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihm die Vornahme der zur Wahrung seiner Rechtsposition erforderlichen Verfahrenshandlungen, wie sie einem bemittelten Beteiligten in der jeweiligen Verfahrenssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (BGH, FamRZ 2016, 1768, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2010, 2567).
  • OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 2 WF 15/03

    Anfechtbarkeit der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung vor

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es, dem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen, ob und inwieweit er ein Kostenrisiko tragen muss (vgl. OLG Celle, FamRZ 2014, 588, OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 35).
  • OLG Jena, 24.08.2016 - 1 WF 429/16

    Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner im Kindesunterhaltsverfahren:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20
    Über ein Verfahrenskostenhilfegesuch, das rechtzeitig angebracht wird, ist daher möglichst frühzeitig, vor oder jedenfalls zugleich mit der Terminsbestimmung zu entscheiden, damit der Bedürftige in der Lage ist, sein prozessuales Verhalten darauf einzustellen (OLG Celle, a. a. O.; OLG Jena, FamRZ 2017, 723).
  • OLG Bremen, 25.05.2021 - 2 W 16/21

    Terminverlegungsantrag abgelehnt: Nur ausnahmsweise ein Befangenheitsgrund!

    Anders ist dies aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen würde oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH NJW 2006, 2492; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502; OLG Frankfurt OLGR 2006, 929NJW 2009, 1007; OLG Köln, MDR 2010, 283; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2020 - 15 WF 158/20BeckRS 2020, 18690 - beck-online).
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